1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diesem Bundesgesetz unterliegen ortsfeste Anlagen bestehend aus
- 1. einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, der oder die mit Brennstoffen befeuert werden,
- 2. einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, dem oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird oder werden (Abhitzekessel),
- 3. einer Gasturbine oder mehreren Gasturbinen,
- 4. einem Motor oder mehreren Motoren
- sowie anderen unmittelbar mit dem Dampfkessel (den Dampfkesseln), mit der Gasturbine (den Gasturbinen) oder mit dem Motor (den Motoren) verbundenen Einrichtungen, die mit diesen in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind
- 1. Anlagen, deren Emissionen nicht an die Umwelt abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden,
- 2. Gasturbinen und Motoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW,
- 3. Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit Anlagen und
- 4. Anlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden.
(3) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Anlagen hinsichtlich
- 1. der Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, der Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt insgesamt zu erreichen und
- 2. der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20008506
Dokumentnummer
NOR40258013
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