Anpassungen des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages (Mindeststeuer-Mehr-Weniger-Rechnung)
§ 15.
Zur Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit wird deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag um die Beträge folgender Posten wie folgt angepasst:
- 1. Erhöht um den Nettosteueraufwand oder vermindert um den Nettosteuerertrag gemäß § 16,
- 2. vermindert um ausgenommene Dividenden gemäß § 17,
- 3. erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 18,
- 4. erhöht um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen gemäß § 19,
- 5. erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten gemäß § 60,
- 6. erhöht um asymmetrische Wechselkursgewinne oder vermindert um asymmetrische Wechselkursverluste gemäß § 20 Abs. 1 sowie erhöht um asymmetrische Wechselkursverluste und vermindert um asymmetrische Wechselkursgewinne gemäß § 20 Abs. 2,
- 7. erhöht um nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 21,
- 8. erhöht oder vermindert um Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze gemäß § 22,
- 9. erhöht oder vermindert um den Korrekturposten Pensionsaufwand gemäß § 23,
- 10. vermindert um qualifizierte Sanierungsgewinne gemäß § 24,
- 11. erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts für aktienbasierte Vergütungen gemäß § 25,
- 12. erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Fremdvergleichsgrundsatzes gemäß § 26,
- 13. erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für Steuergutschriften gemäß § 27,
- 14. erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung des Realisationsprinzips gemäß § 28,
- 15. erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Verteilungswahlrechts für unbewegliches Vermögen gemäß § 29,
- 16. erhöht um Aufwendungen für gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen gemäß § 30,
- 17. erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung von Konsolidierungsgrundsätzen gemäß § 31,
- 18. erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für bestimmte Erträge und Aufwendungen von Versicherungseinheiten gemäß § 32,
- 19. erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für zusätzliches Kernkapital gemäß § 33,
- 20. erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus dem internationalen Seeverkehr gemäß § 34,
- 21. erhöht oder vermindert um Beträge aufgrund der Zuordnung der Gewinne oder Verluste zwischen Stammhaus und Betriebsstätte gemäß § 35 und
- 22. erhöht oder vermindert um Beträge aufgrund der Zurechnung der Gewinne oder Verluste einer transparenten Einheit gemäß § 36.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
20012474
Dokumentnummer
NOR40258647
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)