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§ 35 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Zuordnung der Gewinne oder Verluste zwischen Stammhaus und Betriebsstätte

§ 35.

(1) Bei einer Betriebsstätte im Sinne des § 2 Z 3 lit. b in Verbindung mit Z 13 lit. a, b oder c ist deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der in einem eigenen Abschluss der Betriebsstätte ausgewiesene Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag. Wird kein eigener Abschluss für die Betriebsstätte erstellt, entsprechen ihr Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag jenem Betrag, der in ihrem eigenen Abschluss ausgewiesen worden wäre, wenn dieser gesondert und im Einklang mit dem für die Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandard aufgestellt worden wäre.

(2) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag gemäß Abs. 1 ist derart anzupassen, dass

  1. 1. bei einer Betriebsstätte gemäß § 2 Z 13 lit. a oder b nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, die ihr gemäß dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder gemäß den Rechtsvorschriften des Belegenheitsstaates unabhängig von der Höhe der steuerpflichtigen Erträge und der abzugsfähigen Aufwendungen in diesem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen sind;
  2. 2. bei einer Betriebsstätte gemäß § 2 Z 13 lit. c nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, die ihr gemäß Art. 7 des OECDMusterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet würden.

(3) Bei einer Betriebsstätte gemäß § 2 Z 13 lit. d erfolgt die Ermittlung ihres Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages auf der Grundlage der Erträge, die in dem Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses steuerbefreit sind und Tätigkeiten außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets zuzuordnen sind. Aufwendungen sind dabei im Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte nur insoweit zu berücksichtigen, als diese nicht bereits im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses steuerlich abzugsfähig und den außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets durchgeführten Tätigkeiten zuzuordnen sind.

(4) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Betriebsstätte wird bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste des Stammhauses nicht berücksichtigt.

(5) Abweichend von Abs. 4 wird ein Mindeststeuer-Verlust einer Betriebsstätte bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste des Stammhauses insoweit berücksichtigt, als

  1. 1. der Verlust der Betriebsstätte bei der Berechnung der steuerpflichtigen Erträge dieses Stammhauses in dessen Steuerhoheitsgebiet als Aufwand behandelt wird und
  2. 2. nicht mit steuerpflichtigen Erträgen verrechnet wird, die sowohl im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses als auch im Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte steuerpflichtig sind.

(6) Mindeststeuer-Gewinne der Betriebsstätte in späteren Geschäftsjahren werden bis zur Höhe des Mindeststeuer-Verlusts, der zuvor gemäß Abs. 5 beim Stammhaus berücksichtigt wurde, als Mindeststeuer-Gewinne des Stammhauses berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258667

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