Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Altlast“ eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023;
- 2. „bauliche Anlage“ ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und dessen Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert;
- 3. „befestigte Fläche“ eine Fläche, die durch menschliches Einwirken so verdichtet wurde, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Umfasst sind insbesondere Flächen eines Grundstückes, deren Oberfläche mit Asphalt, Beton, Pflastersteinen, Rasenpflastersteinen etc. versehen sind, sofern diese Befestigung bereits 18 Monate vor Antragstellung vorgelegen hat;
- 4. „Beginn der Arbeiten“ entweder den Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagenteilen oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der Beginn der Arbeiten der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;
- 5. „Bergbaustandort“ eine Fläche eines Bergbaubetriebes im Sinne des § 1 Z 24 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2022;
- 6. „Deponiefläche“ eine Fläche, auf der sich eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2023, befindet;
- 7. „Eigenleistungen“ Leistungen des Förderwerbers oder von einem Unternehmen, an dem der Förderwerber überwiegend beteiligt ist oder das an dem Förderwerber überwiegend beteiligt ist;
- 8. „Gebäude“ eine bauliche Anlage, bei welcher ein überdeckter, allseits oder überwiegend umschlossener Raum vorhanden ist;
- 9. „Gesamtfläche“ die von den mechanischen Aufbauten einer Photovoltaikanlage umgrenzte Fläche einschließlich Umrandung;
- 10. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, was durch die Fertigstellungsmeldung an den Netzbetreiber nachzuweisen ist; bei Revitalisierung von Wasserkraftanlagen die erstmalige Inbetriebsetzung nach Durchführung sämtlicher Revitalisierungsmaßnahmen;
- 11. „Infrastrukturstandort“ eine Fläche eines bestehenden oder früheren Kraftwerkes oder einer Kläranlage, geeignete Bestandteile einer Bundesstraße im Sinne des § 3 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2023, oder einer Landesstraße, Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 10a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. I Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 231/2021, sowie Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 EisbG. Zu einem Kraftwerksstandort zählen alle Flächen, die eine funktionelle Einheit mit dem Kraftwerk bilden;
- 12. „Investitionen“ Investitionen, die örtlich gebundene Einrichtungen betreffen und insbesondere Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter sowie Dienstleistungen wie Bauarbeiten, Montage, Gutachten und Planungskosten umfassen;
- 13. „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ eine Fläche zur Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, eine gemähte, beweidete Fläche und eine ungenutzte Fläche im Bereich der Landwirtschaft;
- 14. „landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ die Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen Erzeugnissen, sofern diese von der Fläche abtransportiert und einem wirtschaftlichen Nutzen zugeführt werden;
- 15. „landwirtschaftliche Produktion von tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ eine Beweidung der Fläche mit einem Viehbesatz von mindestens 1 Großvieheinheit je Hektar Gesamtfläche (GVE/ha), sodass der Aufwuchs vollflächig genutzt wird; gegebenenfalls hat eine zusätzliche Weidepflege zu erfolgen;
- 16. „militärische Fläche“ eine Fläche, die dem Bundesheer ständig zur Verfügung steht zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder als militärischer Bereich;
- 17. „Stromspeicher“ ein stationäres System, das elektrische Energie der Photovoltaikanlage (auf elektrochemischer Basis) in Akkumulatoren aufnehmen und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellen kann;
- 18. „Wasserkraftanlage“ eine Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft, wobei abweichend zum Anlagenbegriff gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 EAG der Zählpunkt für die Beurteilung des technisch-funktionalen Zusammenhangs nicht maßgeblich ist.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des EAG und des Elektrizitätswirtschafts- und‑organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023.
(3) Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
20012195
Dokumentnummer
NOR40260892
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