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§ 3 EAG-IZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2024

Gegenstand des Investitionszuschusses

§ 3.

(1) Gegenstand des Investitionszuschusses sind Investitionen

  1. 1. zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen gemäß § 56 Abs. 1 EAG;
  2. 2. zur Speicherung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen durch die Neuerrichtung von Stromspeichern im Zusammenhang mit der Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen gemäß § 56 Abs. 2 EAG;
  3. 3. zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Revitalisierung von Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG;
  4. 4. zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung von Windkraftanlagen gemäß § 57 Abs. 1 EAG;
  5. 5. zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 57a Abs. 1 EAG.

(2) Investitionen in Stromspeicher ohne Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Stromspeicherweiterungen sind nicht Gegenstand des Investitionszuschusses.

(3) Zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage im Sinne des § 56a Abs. 1 Z 1 und 2 EAG ist der unmittelbare Anlagenbereich gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblich. Bei Ausleitungskraftwerken ist zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage zusätzlich auch die gesamte Gewässerstrecke, welche durch die Stelle der Wasserentnahme und‑rückgabe abgegrenzt wird (Restwasserstrecke) maßgeblich.

(4) Bei der Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Anlagen auf Basis von Biomasse sowie der Revitalisierung von Wasserkraftanlagen sind nur jene Investitionen Gegenstand des Investitionszuschusses, welche im Rahmen der Erweiterung oder Revitalisierung anfallen.

(5) Werden Anlagenteile von Wasserkraftanlagen neben der Erzeugung von elektrischer Energie auch für andere Zwecke benutzt (Doppelnutzung), sind die Investitionen in diese Anlagenteile zur Gänze nicht förderfähig. Ausgenommen sind bei Trinkwasserkraftanlagen oder Speicherkraftanlagen (auch im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen) Investitionen in die Druckrohrleitung bis zum Krafthaus sowie Investitionen in zugehörige mehrfach genutzte elektrische Anlagenteile, welche mit 30% in die Kostenbasis einbezogen werden. Bei Wasserkraftschnecken, die auch als Fischwanderhilfen benutzt werden (Doppelnutzung), sind Investitionen in mehrfach genutzte Anlagenteile mit 55% in die Kostenbasis einzubeziehen. Sofern nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2023, keine Fördermöglichkeit besteht, werden Investitionen nach dem vorstehenden Satz vollständig in die Kostenbasis einbezogen. Die Nutzung von Anlagenteilen zum Hochwasserschutz sowie der Umbau von bestehenden Regulierungsbauten (Sohlschwellen, Dämme, Wehre, etc.) zur Wasserkraftnutzung gelten nicht als Doppelnutzung im Sinne dieser Bestimmung.

(6) Für die dem Förderantrag zugrundeliegende Maßnahme darf, mit Ausnahme von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz, BGBl. I Nr. 88/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2021, keine Förderung aufgrund unionsrechtlicher, bundesrechtlicher, landesrechtlicher oder gemeinderechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden. Abweichend davon ist bei Photovoltaikanlagen der Kategorien A, B und C (mit und ohne Stromspeicher) sowie bei innovativen Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 5 (mit und ohne Stromspeicher) eine Kombination mit Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich. Bei Wasserkraftanlagen ist, mit Ausnahme von Investitionen, für die eine Förderung nach dem UFG in Anspruch genommen wird, eine Kombination mit Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich.

(7) Der Förderwerber ist verpflichtet, die EAG-Förderabwicklungsstelle über beabsichtigte, in Behandlung stehende oder erledigte Ansuchen oder Anträge auf Förderung der Maßnahme bei anderen öffentlichen Förderträgern zu informieren und muss alle bereits bezogenen oder beantragten Förderungen der EAG-Förderabwicklungsstelle bekannt geben sowie die bei anderen Förderstellen vorgelegten Unterlagen übermitteln. § 17 Abs. 1 und 2 ARR 2014 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012195

Dokumentnummer

NOR40260893

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