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§ 6 EAG-IZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.2023

Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen

§ 6.

(1) Für Photovoltaikanlagen, die gemäß § 56 Abs. 8 EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Investitionszuschusses um einen Abschlag von 25%.

(2) Der Abschlag gemäß Abs. 1 entfällt zur Gänze für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 2 bis 6 EAG, sohin für Anlagen, die

  1. 1. auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden,
  2. 2. auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden,
  3. 3. auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden,
  4. 4. auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden, oder
  5. 5. auf einer militärischen Fläche, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.

(3) Für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 1 EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Abs. 1 zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;
  2. 2. gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche, es sei denn der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung;
  3. 3. landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen.

(4) Für innovative Photovoltaikanlagen erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von 30%. § 6 Abs. 1 und 2 gelten nicht für innovative Photovoltaikanlagen.

(5) Als innovative Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 4 gelten folgende Anlagen:

  1. 1. Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen, welche eine oder mehrere der folgenden Funktionen der Gebäudehülle aufweisen:
  1. a) mechanische Steifigkeit oder strukturelle Integrität;
  2. b) primärer Wetterschutz;
  3. c) Beschattung, Tageslicht oder Wärmedämmung;
  4. d) Brandschutz;
  5. e) Lärmschutz;
  6. f) Trennung zwischen Innen- und Außenbereich;
  7. g) Schutz oder Sicherheit.
  1. 2. Schwimmende Photovoltaikanlagen, welche auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden;
  2. 3. Photovoltaikanlagen als Parkplatzüberdachung auf befestigten Flächen bei zumindest 10 Stellplätzen oder 10 Fahrradabstellplätzen;
  3. 4. Photovoltaikanlagen an Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern;
  4. 5. Agri-Photovoltaikanlagen, welche die Anforderungen gemäß Abs. 3 erfüllen, mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden.

Schlagworte

Lärmschutzwall, Abschlag, Bergbaustandort, Innenbereich

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

20012195

Dokumentnummer

NOR40251440

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