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§ 7 EAG-IZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2024

Förderwerber

§ 7.

Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 setzen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012195

Dokumentnummer

NOR40260896

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