vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4b Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

Verwendung nicht verbrauchter Mittel

§ 4b.

Von einem Land nicht für die in den §§ 1 und 4a geregelten Zwecke verwendete Mittel können vom Land auch für sonstige zusätzliche Beihilfen an natürliche Personen im Aufgabenbereich der Länder und Gemeinden für Soziales, Behindertenhilfe, Pflege sowie Wohnbauförderung verwendet werden. § 3 Abs. 2 und 3 gilt auch für derartige Mittelverwendungen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012185

Dokumentnummer

NOR40263104

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)