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§ 3 Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Abwicklung und Überprüfung

§ 3.

(1) Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder spätestens vierzehn Tage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überwiesen.

(2) Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung des Zweckzuschusses zu berichten.

(3) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012185

Dokumentnummer

NOR40257942

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