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§ 3a Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Datenabfragen

§ 3a.

(1) Die die Wohn- und Heizkostenzuschüsse gemäß § 1 Abs. 2 und Förderungen gemäß § 1 Abs. 4 abwickelnden Stellen sind zum Zweck der Überprüfung der Förderbarkeit der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers zur Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, der Daten von Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerbern und den mit den Förderungswerberinnen bzw. den Förderungswerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen berechtigt.

(2) Zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Förderverfahren, insbesondere der Feststellung oder Überprüfung der Voraussetzungen, der Förderwürdigkeit und der Höhe einer Leistung, der Sicherstellung einer hohen Datenqualität, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs sowie allfälliger Rückforderungen, sind die abwickelnden Stellen ermächtigt, nachstehende Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Person sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen automationsunterstützt aus dem Zentralen Melderegister zu erheben und zu verarbeiten, wobei die Abfrage auch eine Verknüpfungsabfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, nach dem Kriterium des Wohnsitzes umfasst:

  1. 1. Familien- und Vorname,
  2. 2. Geburtsdatum und
  3. 3. Adressdaten.

Schlagworte

Wohnkostenzuschuss, Familienname

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012185

Dokumentnummer

NOR40251230

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