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§ 4 Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Nichtberücksichtigung und Pfändungsverbot

§ 4.

(1) Die Wohn- und Heizkostenzuschüsse der Länder gemäß § 1 Abs. 2 und die Förderungen gemäß § 1 Abs. 4 sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge ausgenommen Umsatzsteuer. § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, ist auf sie nicht anzuwenden.

(2) Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß § 1 Abs. 2 und Förderungen gemäß § 1 Abs. 4, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß § 1 Abs. 2 dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

(4) Wohnkostenzuschüsse des Landes gemäß § 1 Abs. 2, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, gelten sinngemäß als Leistung nach § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022.

Schlagworte

Wohnkostenzuschuss

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012185

Dokumentnummer

NOR40251231

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