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§ 4a Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

Weiterer Wohnkostenzuschuss

§ 4a.

(1) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen weiteren einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 225 Millionen Euro.

(2) Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln ab April 2023 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohnkosten (Wohnkostenzuschüsse) zu verwenden.

(3) Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder im Juni 2023 überwiesen.

(4) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 3a und § 4 sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20012185

Dokumentnummer

NOR40252023

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