Weiterer Wohnkostenzuschuss
§ 4a.
(1) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen weiteren einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 225 Millionen Euro.
(2) Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln ab April 2023 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohnkosten (Wohnkostenzuschüsse) zu verwenden.
(3) Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder im Juni 2023 überwiesen.
(4) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 3a und § 4 sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
20012185
Dokumentnummer
NOR40252023
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