Verwendung nicht verbrauchter Mittel
§ 4b.
Von einem Land nicht für die in den §§ 1 und 4a geregelten Zwecke verwendete Mittel können vom Land auch für sonstige zusätzliche Beihilfen an natürliche Personen im Aufgabenbereich der Länder und Gemeinden für Soziales, Behindertenhilfe, Pflege sowie Wohnbauförderung verwendet werden. § 3 Abs. 2 und 3 gilt auch für derartige Mittelverwendungen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012185
Dokumentnummer
NOR40263104
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