Außerkrafttreten
§ 243.
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
- 1. die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015,
- 2. die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014,
- 3. die §§ 2 Abs. 3 Z 1 und 18 bis 23a der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015, und
- 4. die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, ausgenommen die §§ 12 bis 19, die mit 16. Oktober 2023 außer Kraft treten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die
- 1. in den Antragsjahren bis einschließlich 2022 verwirklicht worden sind,
- 2. gemäß operationellen Programmen im Sektor Obst und Gemüse vor dem 1. Oktober 2022 genehmigt worden sind oder
- 3. sich auf Förderanträge beziehen, die hinsichtlich der Fördermaßnahme 58-01 vor dem 16. Oktober 2023 und hinsichtlich aller weiteren Fördermaßnahmen im Sektor Wein vor dem 1. Jänner 2023 gestellt worden sind.
(3) Die §§ 24 bis 27 der Horizontalen GAP-Verordnung sind weiterhin auf die von Art 104 Abs. 1 lit a iii) und iv) der Verordnung (EU) 2021/2116 erfassten Sachverhalte anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40248100
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