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UHSBV – Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 301/2022 kundgemacht.

UHSBV § 0

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Kurztitel

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 301/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Abkürzung

UHSBV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privathochschulen (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV)

StF: BGBl. II Nr. 301/2022

Änderung

BGBl. II Nr. 233/2023

BGBl. II Nr. 255/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

  1. 1. der §§ 4, 9, 10 Abs. 12, 12 Abs. 5, 13 Abs. 5 und 14 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021;
  2. 2. der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 71d Abs. 1 und 6, 87 Abs. 7 und 141 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;
  3. 3. der §§ 53 Abs. 1 und 65 Abs. 7 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;
  4. 4. des § 4 Abs. 9 und 11 des Fachhochschulgesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;
  5. 5. des § 11 Abs. 6 des Privathochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021;
  6. 6. der §§ 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021 und des 18 Abs. 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 hinsichtlich des 9. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel 1

 

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Matrikelnummernsystematik

§ 3.

Vergabe der Matrikelnummer

§ 4.

Bildung der Matrikelnummer

§ 5.

Sperrung der Matrikelnummer

3. Abschnitt
Anhang zum Diplom und Erasmus+ Auslandsaufenthalte
(Anm.: Anhang zum Diplom und Erasmus+-Auslandsaufenthalte)

§ 6.

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

§ 7.

Erasmus+ Auslandsaufenthalte (Anm.: Erasmus+-Auslandsaufenthalte)

4. Abschnitt
Zulassung, Fortsetzungsmeldung und Mitbelegung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen; Universitätsübergreifende Studien

§ 8.

Zulassung und Fortsetzungsmeldung

§ 9.

Mitbelegung

§ 10.

Amtswegige Mitbelegung

§ 11.

Universitätsübergreifende Lehramtsstudien

5. Abschnitt
Codierung

§ 12.

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

6. Abschnitt
Übermittlung von Daten

§ 13.

Allgemeines zur Übermittlung von Daten

§ 14.

Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten

§ 15.

Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Pädagogischen Hochschulen

§ 16.

Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich

§ 17.

Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privathochschulen

§ 18.

Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

7. Abschnitt
Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 19.

Übermittlung von Studierendendaten der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 20.

Übermittlung von Studierendendaten der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 21.

Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister

8. Abschnitt
Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 22.

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten

§ 23.

Daten für das universitäre Berichtswesen

§ 24.

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen

§ 25.

Raumdaten für die Universitätsstatistik

9. Abschnitt
Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden

§ 26.

Allgemeines

§ 27.

Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender

§ 28.

Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)

10. Abschnitt
Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik

§ 29.

Übermittlung von Studierendendaten für Zwecke der Bundesstatistik

§ 30.

Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

§ 31.

Übermittlung der Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

§ 32.

Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

11. Abschnitt

Betreuungsrichtwerte

§ 33.

Betreuungsrichtwerte (Anm.: Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 2013)

12. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 34.

Verweisungen

§ 35.

Inkrafttreten

§ 36.

Außerkrafttreten (Anm.: Außerkrafttreten der Vorgängerverordnung)

§ 37.

Übergangsbestimmungen

Anlage 1

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

Anlage 2

Studierendendaten der Fachhochschulen

Anlage 3

Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Anlage 4

Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Anlage 5

Studienberechtigungsprüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Anlage 6

Studierendendaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

Anlage 7

Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen

Anlage 8

Studierendendaten der Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anlage 9

Personaldaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anlage 10

Personaldaten von Fachhochschulen und Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anlage 11

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten

Anlage 12

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen

Anlage 13

Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anlage 14

Erhebung von Daten bei Studienbeginn (UHStat 1) (Anm.: Erhebung bei Studienbeginn UHStat 1)

Anlage 15

Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2)

Anlage 16

Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

Anlage 17

Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 2013

  

Anmerkung

Die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 301/2022 kundgemacht.

Schlagworte

Inh, Studierendendaten, Personaldaten, Betriebsdaten, Personalaufwand, Betriebsaufwand

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40246752

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