Abs. 1 und Abs. 2 sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden (vgl. § 27 Abs. 3).
Befreiung von der Meldepflicht
§ 11.
(1) Ein Intermediär gemäß § 3 Z 3 ist von seiner Meldepflicht (§ 7) befreit, wenn er in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, der Rechtsanwaltsordnung, BGBl. Nr. RGBl. Nr. 96/1868, oder dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, unterliegt und der Intermediär von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden ist. Das gilt nicht, wenn der Intermediär nicht im Rahmen der für seinen Beruf geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig wird.
(2) Ist der Intermediär gemäß Abs. 1 von seiner Meldepflicht befreit, hat er unverzüglich seine Klienten, sofern es sich bei diesen Klienten um Intermediäre im Sinne des § 3 Z 3 handelt, oder mangels solcher Intermediäre, den relevanten Steuerpflichtigen, sofern der Klient der relevante Steuerpflichtige im Sinne des § 3 Z 9 ist, von seiner Befreiung zu informieren.
(3) Jeder gemäß Abs. 1 befreite Intermediär hat alle relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich von seiner Befreiung und den Übergang der Meldepflicht (§ 12) zu informieren. Hierbei hat der Intermediär dem bzw. den jeweiligen relevanten Steuerpflichtigen alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen den relevanten Steuerpflichtigen betreffenden Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung mitzuteilen.
(4) Der Intermediär hat über Aufforderung unverzüglich einen Nachweis über die erfolgte Information gemäß Abs. 2 oder 3 zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20010781
Dokumentnummer
NOR40273374
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