3. Hauptstück
Inhalt und Form der Meldung Inhalt der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung
§ 16.
(1) Die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung hat Folgendes zu enthalten:
- 1. Angaben zu allen beteiligten Intermediären und allen relevanten Steuerpflichtigen, einschließlich
- a) Angaben zu deren Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, steuerlicher Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei natürlichen Personen oder
- b) Angaben zu deren Namen, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, steuerlicher Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
- 2. die Angabe aller verbundenen Unternehmen des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
- 3. Einzelheiten zu den betroffenen Gestaltungsmerkmalen (§ 5 oder 6),
- 4. eine Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen Gestaltung,
- 5. sofern vorhanden eine Bezeichnung der meldepflichtigen Gestaltung, unter welcher die Gestaltung allgemein bekannt ist,
- 6. eine abstrakte Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten, sofern diese Beschreibung nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führt oder die Preisgabe dieser Informationen die öffentliche Ordnung verletzen würde,
- 7. sofern vorhanden das Datum, an dem der erste Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gemacht worden ist oder gemacht werden soll,
- 8. Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage der meldepflichtigen Gestaltung bilden,
- 9. sofern vorhanden den Wert der meldepflichtigen Gestaltung,
- 10. die Angabe des Mitgliedstaates der steuerlichen Ansässigkeit des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
- 11. die Angabe aller Mitgliedstaaten, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind und
- 12. Angaben zu allen anderen Personen, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind oder potenziell betroffen sind, einschließlich des Mitgliedstaates ihrer steuerlichen Ansässigkeit.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden. Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 sind jedenfalls in englischer Sprache zu übermitteln.
Schlagworte
Handelsgeheimnis, Gewerbegeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019
Gesetzesnummer
20010781
Dokumentnummer
NOR40218664
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