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§ 16 EU-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

3. Hauptstück

Inhalt und Form der Meldung Inhalt der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung

§ 16.

(1) Die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung hat Folgendes zu enthalten:

  1. 1. Angaben zu allen beteiligten Intermediären und allen relevanten Steuerpflichtigen, einschließlich
  1. a) Angaben zu deren Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, steuerlicher Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei natürlichen Personen oder
  2. b) Angaben zu deren Namen, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, steuerlicher Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
  1. 2. die Angabe aller verbundenen Unternehmen des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
  2. 3. Einzelheiten zu den betroffenen Gestaltungsmerkmalen (§ 5 oder 6),
  3. 4. eine Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen Gestaltung,
  4. 5. sofern vorhanden eine Bezeichnung der meldepflichtigen Gestaltung, unter welcher die Gestaltung allgemein bekannt ist,
  5. 6. eine abstrakte Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten, sofern diese Beschreibung nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führt oder die Preisgabe dieser Informationen die öffentliche Ordnung verletzen würde,
  6. 7. sofern vorhanden das Datum, an dem der erste Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gemacht worden ist oder gemacht werden soll,
  7. 8. Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage der meldepflichtigen Gestaltung bilden,
  8. 9. sofern vorhanden den Wert der meldepflichtigen Gestaltung,
  9. 10. die Angabe des Mitgliedstaates der steuerlichen Ansässigkeit des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
  10. 11. die Angabe aller Mitgliedstaaten, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind und
  11. 12. Angaben zu allen anderen Personen, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind oder potenziell betroffen sind, einschließlich des Mitgliedstaates ihrer steuerlichen Ansässigkeit.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden. Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 sind jedenfalls in englischer Sprache zu übermitteln.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Gewerbegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Gesetzesnummer

20010781

Dokumentnummer

NOR40218664

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