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§ 7 EU-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

§ 7 Abs. 3 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden (vgl. § 27)

2. Hauptstück

Persönliche Meldepflicht

1. Abschnitt

Meldepflicht des Intermediärs Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung

§ 7.

(1) Der Intermediär (§ 3 Z 3) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.

(2) Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat der Intermediär – zusätzlich zu Abs. 1 – alle drei Monate, neue Informationen gemäß § 17 Abs. 2, sofern sie nicht bereits gemäß Abs. 1 gemeldet worden sind, im Rahmen einer Folgemeldung gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Jeder meldende Intermediär hat jeden relevanten Steuerpflichtigen vor der ersten Meldung über die Meldepflicht in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus hat jeder meldende Intermediär vor jeder Meldung jedem relevanten Steuerpflichtigen die zu meldenden, auf den Steuerpflichtigen bezogenen Informationen, so rechtzeitig mitzuteilen, dass die betroffene Person ihre Datenschutzrechte wahrnehmen kann. In jedem Fall hat die Information vor der geplanten Meldung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20010781

Dokumentnummer

NOR40246195