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§ 3 EU-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

  1. 1. „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
  2. 2. „grenzüberschreitende Gestaltung“ eine Gestaltung, die entweder mehr als einen Mitgliedstaat oder mindestens einen Mitgliedstaat und mindestens ein Drittland betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein muss:
  1. a) Nicht alle an der Gestaltung beteiligten Personen sind im selben Hoheitsgebiet steuerlich ansässig,
  2. b) eine oder mehrere an der Gestaltung beteiligten Personen sind gleichzeitig in mehreren Hoheitsgebieten steuerlich ansässig,
  3. c) eine oder mehrere an der Gestaltung beteiligten Personen üben in einem anderen Hoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebsstätte eine Geschäftstätigkeit aus und die Gestaltung stellt ganz oder teilweise die durch die Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit dar,
  4. d) eine oder mehrere an der Gestaltung beteiligten Personen üben in einem anderen Hoheitsgebiet eine Tätigkeit aus, ohne dort steuerlich ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu begründen oder
  5. e) eine solche Gestaltung hat möglicherweise Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten oder die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer;
  1. 3. „Intermediär“ eine Person,
  1. a) die eine meldepflichtige Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitstellt oder die Umsetzung einer solchen Gestaltung verwaltet oder
  2. b) die – unter Berücksichtigung der relevanten Fakten und Umstände, der verfügbaren Informationen und des einschlägigen Fachwissens und Verständnisses, die für die Erbringung solcher Dienstleistungen erforderlich sind – weiß oder vernünftigerweise wissen müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf die Konzeption, Vermarktung, Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen Gestaltung geleistet hat
  1. und die zusätzlich eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
  1. sie hat in Österreich ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz oder ihren Ort der Geschäftsleitung,
  2. sie ist in keinem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig und erbringt über eine in Österreich gelegene Betriebsstätte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der meldepflichtigen Gestaltung,
  3. sie ist in keinem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig und unterliegt in Österreich den einschlägigen berufs- oder gewerberechtlichen Vorschriften oder
  4. sie ist in keinem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig und ist Mitglied eines österreichischen Berufsverbandes für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen;
  1. 4. „marktfähige Gestaltung“ eine grenzüberschreitende Gestaltung, die konzipiert, vermarktet oder zur Umsetzung bereitgestellt wird oder umsetzungsbereit ist, ohne dass sie an einen relevanten Steuerpflichtigen angepasst werden muss;
  2. 5. „maßgeschneiderte Gestaltung“ eine grenzüberschreitende Gestaltung, die keine marktfähige Gestaltung ist;
  3. 6. „meldepflichtige Gestaltung“ eine Gestaltung im Sinne des § 4;
  4. 7. „Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  5. 8. „Person“ eine Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 EU-AHG;
  6. 9. „relevanter Steuerpflichtiger“ eine Person
  1. a) der eine meldepflichtige Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird,
  2. b) die bereit ist, eine meldepflichtige Gestaltung umzusetzen oder
  3. c) die den ersten Schritt einer meldepflichtigen Gestaltung umgesetzt hat;
  1. 10. „Steuervorteil“ liegt vor, insoweit in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland durch eine meldepflichtige Gestaltung (Z 6)
  1. a) die Entstehung des Abgabenanspruchs verhindert oder ganz oder teilweise in einen anderen Besteuerungszeitraum verschoben wird,
  2. b) sich die Bemessungsgrundlage oder der Abgabenanspruch ganz oder teilweise verringert oder
  3. c) eine Abgabe ganz oder teilweise erstattet oder vergütet wird;
  1. 11. „verbundenes Unternehmen“ eine Person, die mit einer oder mehreren anderen Personen auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist:
  1. a) Eine Person ist an der Geschäftsleitung einer anderen Person insofern beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese ausüben kann,
  2. b) eine Person ist über eine Holdinggesellschaft, die über mehr als 25 % der Stimmrechte verfügt, an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt,
  3. c) eine Person ist über ein Eigentumsrecht, das mittelbar, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen, oder unmittelbar mehr als 25 % des Kapitals beträgt, am Kapital einer anderen Person beteiligt oder
  4. d) eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 % der Gewinne einer anderen Person;
  1. 12. „zuständige Behörde“ ist aus österreichischer Sicht die in § 3 Abs. 1 EU-AHG genannte Behörde und aus Sicht eines anderen Mitgliedstaates die Behörde, die als solche von diesem Mitgliedstaat benannt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20010781

Dokumentnummer

NOR40246194