2. Teil
Meldepflicht
1. Hauptstück
Sachliche Meldepflicht Meldepflichtige Gestaltung
§ 4.
Eine marktfähige oder maßgeschneiderte grenzüberschreitende Gestaltung ist gemäß § 5 oder § 6 meldepflichtig, sofern sie ein Risiko der Steuervermeidung oder der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards (§ 5 Z 5) oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweist und
- 1. ihr erster Schritt zwischen 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 umgesetzt worden ist,
- 2. ihr erster Schritt ab 1. Juli 2020 umgesetzt wird oder
- 3. sie ab 1. Juli 2020 konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt oder verwaltet wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019
Gesetzesnummer
20010781
Dokumentnummer
NOR40218652
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