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§ 4 EU-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

2. Teil

Meldepflicht

1. Hauptstück

Sachliche Meldepflicht Meldepflichtige Gestaltung

§ 4.

Eine marktfähige oder maßgeschneiderte grenzüberschreitende Gestaltung ist gemäß § 5 oder § 6 meldepflichtig, sofern sie ein Risiko der Steuervermeidung oder der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards (§ 5 Z 5) oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweist und

  1. 1. ihr erster Schritt zwischen 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 umgesetzt worden ist,
  2. 2. ihr erster Schritt ab 1. Juli 2020 umgesetzt wird oder
  3. 3. sie ab 1. Juli 2020 konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt oder verwaltet wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Gesetzesnummer

20010781

Dokumentnummer

NOR40218652