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§ 12 EU-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

2. Abschnitt

Meldepflicht des relevanten Steuerpflichtigen Übergang der Meldepflicht

§ 12.

Der relevante Steuerpflichtige (§ 3 Z 9) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln,

  1. 1. wenn weder ein Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 noch ein Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vorhanden ist oder
  2. 2. soweit der relevante Steuerpflichtige gemäß § 11 Abs. 3 informiert worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Gesetzesnummer

20010781

Dokumentnummer

NOR40218660