früher § 15
Evaluierung
§ 16.
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.
früher § 15
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
20010712
Dokumentnummer
NOR40243087
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