Zentrale Anlaufstelle
§ 6.
(1) Für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen wird eine zuständige zentrale Anlaufstelle (SPOC) beim Bundesminister für Inneres eingerichtet, die als operative Verbindungsstelle zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Kooperationsgruppe und dem CSIRTs-Netzwerk dient.
- 1. leitet eingehende Meldungen und Anfragen unmittelbar an die Mitglieder des IKDOK und Computer-Notfallteams (§ 14) weiter, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe des jeweiligen Mitglieds des IKDOK oder Computer-Notfallteams erforderlich ist, und
- 2. unterrichtet über Aufforderung die zentralen Anlaufstellen in anderen Mitgliedstaaten, wenn ein Sicherheitsvorfall einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft (§§ 19 Abs. 5, 21 Abs. 3 und 22 Abs. 4).
Schlagworte
Netzsystem
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
20010536
Dokumentnummer
NOR40210923
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