vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 NISG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Datenübermittlung

§ 10.

(1) Nach Anhörung des von einem Sicherheitsvorfall betroffenen Betreibers wesentlicher Dienste oder Anbieters digitalen Dienste können der Bundeskanzler und der Bundesminister für Inneres im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs personenbezogene Daten gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 nach erfolgter Interessenabwägung bezüglich der Auswirkungen auf die datenschutzrechtlichen Betroffenen veröffentlichen, um die Öffentlichkeit über Sicherheitsvorfälle zu unterrichten, sofern die Sensibilisierung der Öffentlichkeit zur Verhütung oder zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen erforderlich ist, oder die Offenlegung des Sicherheitsvorfalls auf sonstige Weise im öffentlichen Interesse liegt. Der Bundesminister für Inneres kann von Anbietern digitaler Dienste verlangen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit selbst zu unternehmen.

(2) Daten, die dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bekannt sind, können an militärische Organe und Behörden für Zwecke der militärischen Landesverteidigung gemäß Art. 79 Abs. 1 B-VG, an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege sowie an inländische Behörden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, übermittelt werden.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Z 4 Daten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 an Betreiber wesentlicher Dienste, Anbieter digitaler Dienste sowie an Einrichtungen, die nicht Betreiber wesentlicher Dienste oder Anbieter digitaler Dienste sind, übermitteln, wenn diese von einem Risiko, Vorfall oder Sicherheitsvorfall betroffen sind.

(4) Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt, Daten gemäß § 9 Abs. 2 bis 5 an ausländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz – PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, sowie Organe der Europäischen Union oder Vereinten Nationen entsprechend den Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß §§ 19 Abs. 5, 21 Abs. 3 und 22 Abs. 4 nach erfolgter Interessenabwägung bezüglich der wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Einrichtung sowie der Vertraulichkeit der in der Meldung bereitgestellten Informationen, personenbezogene Daten von Personen, die in Zusammenhang mit einem Sicherheitsvorfall stehen, an die zentrale Anlaufstelle in dem von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(6) Der Bundeskanzler ist berechtigt, personenbezogene Kontakt- und Identitätsdaten von Betreibern wesentlicher Dienste und Anbietern digitaler Dienste an Computer-Notfallteams zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 zu übermitteln.

(7) Der Bundeskanzler ist berechtigt, Identitätsdaten von Betreibern wesentlicher Dienste an jene Länder, in deren Gebiet sich die Niederlassung des Betreibers befindet, sowie an die Aufsichtsbehörden, des jeweiligen Sektors, in welchem der wesentliche Dienst erbracht wird, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010536

Dokumentnummer

NOR40210927