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§ 5 NISG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Aufgaben des Bundesministers für Inneres

§ 5.

(1) Dem Bundesminister für Inneres kommen folgende operative zentrale Aufgaben zu:

  1. 1. Betrieb einer zentralen Anlaufstelle (SPOC) für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (§ 6);
  2. 2. organisatorische Leitung der Koordinierungsstrukturen IKDOK und OpKoord (§ 7);
  3. 3. Entgegennahme und Analyse von Meldungen über Risiken, Vorfälle oder Sicherheitsvorfälle, regelmäßige Erstellung eines diesbezüglichen Lagebildes und Weiterleitung der Meldungen sowie des Lagebildes und zusätzlicher relevanter Informationen an inländische Behörden oder Stellen nach Maßgabe des 3. Abschnitts;
  4. 4. Erstellung und Weitergabe von zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen relevanten Informationen zur Vorbeugung von Sicherheitsvorfällen;
  5. 5. Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen (§§ 17 und 21) und die Einhaltung der Meldepflichten (§§ 19 und 21);
  6. 6. Feststellung und Überprüfung der qualifizierten Stellen (§ 18);
  7. 7. Unterrichtung der Öffentlichkeit über einzelne Sicherheitsvorfälle (§ 10 Abs. 1);
  8. 8. Leitung und Koordination des Cyberkrisenmanagements auf operativer Ebene (6. Abschnitt).

(2) Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung die Erfordernisse, die eine qualifizierte Stelle erfüllen muss, oder besondere Kriterien fest, nach denen eine Einrichtung jedenfalls als qualifizierte Stelle gilt sowie das Verfahren zur Feststellung qualifizierter Stellen.

Schlagworte

Netzsystem

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010536

Dokumentnummer

NOR40210922

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