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§ 3 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.2022

Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften und Begriffsbestimmungen

§ 3.

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. 1. „Sportboot-Richtlinie“: Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 S. 9, innerstaatlich umgesetzt durch die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend die Anforderungen an Sportboote und Wassermotorräder (Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015), BGBl. II Nr. 41/2016 in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. „ADN“: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, BGBl. III Nr. 67/2008 in der jeweils geltenden Fassung;
  3. 3. „WVO“: Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 289/2011 in der jeweils geltenden Fassung;
  4. 4. Richtlinie 2016/1629/EU “: Richtlinie 2016/1629/EU zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG , ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 118, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1668/2019 , ABl. Nr. L 256 vom 07.10.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 181 vom 05.07.2019 S. 123;
  5. 5. „ES-TRIN-Standard“: Die gemäß Anhang II der Richtlinie 2016/1629/EU anzuwendenden technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 2);
  6. 6. „Anerkannte Klassifikationsgesellschaften“: Die aufgrund Art. 21 der Richtlinie 2016/1629/EU von der Europäischen Kommission mittels Durchführungsrechtaktes anerkannten und auf der gemäß Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2016/1629/EU auf einer Website der Europäischen Kommission veröffentlichten Klassifikationsgesellschaften.

(2) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 1.01 derAnlage 2.

(3) Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Fahrzeug der Kategorie 1“: Fahrzeug, dessen Länge (L) 20 m oder mehr beträgt oder dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt oder das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist (Fahrgastschiff), ein schwimmendes Gerät oder ein Schlepp- oder Schubschiff, das dazu bestimmt ist, solche Fahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
  2. 2. „Fahrzeug der Kategorie 2“: Fahrzeug, dessen Länge (L) weniger als 20 m beträgt und dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe), schwimmende Geräte und Schlepp- und Schubschiffe, die dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Kategorie 2 zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
  3. 3. „Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
  4. 4. „Antriebsleistung“: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
  5. 5. „Heimatort“: Registerort; wenn das Fahrzeug nicht im Register eingetragen ist, der Sitz der Zulassungsbehörde;
  6. 6. „Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)“: Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist, und dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;
  7. 7. „Besatzung“: Personen gemäß § 4 Abs. 1 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004;
  8. 8. „Traditionsfloß“: schwimmende Zusammenstellung von Baumstämmen, die mit Rudern gesteuert wird, mit Ausnahme eines Notantriebs über keine eigene Triebkraft verfügt und keine Aufbauten aufweist;
  9. 9. „Verfügungsberechtigter“: ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner).

Schlagworte

Schleppschiff

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40243491

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