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§ 4 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.2022

2. Teil

Zulassung Zulassungsurkunden

§ 4.

(1) Die Zulassung ist mit einer Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist mit einem die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß den Bestimmungen des ADN zu erteilen; dieses gilt als Bescheid.

(3) Die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ist nach folgenden Mustern auszustellen:

  1. 1. für Fahrzeuge der Kategorie 1, ausgenommen nicht frei fahrende Fähren, die für den Einsatz auf Wasserstraßen, auf dem Neusiedlersee, auf der March stromauf von km 6,0 oder auf der Thaya bestimmt sind, als Unionszeugnis für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 :Anlage 5, Teil 1
  2. 2. für Fahrzeuge gemäß Z 1 unter den Voraussetzungen des Abs. 4 als vorläufiges Unionszeugnis:Anlage 5, Teil 2
  3. 3. für Sportfahrzeuge, deren Länge (L) weniger als 20 m und deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt als Internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge (International Certificate for Pleasure Craft): Anlage 5, Teil 3
  4. 4. für Fahrzeuge der Kategorie 2 als Zulassungsurkunde für Kleinfahrzeuge: ......................................................................................................................Anlage 5, Teil 4
  5. 5. für Waterbikes als Zulassungsurkunde für Waterbikes:Anlage 5, Teil 5

  1. 6. für alle übrigen Fahrzeuge als Zulassungsurkunde für Binnenschiffe:Anlage 5, Teil 6
  2. 7. für Fahrzeuge der Kategorie 1, für die die Sonderbestimmungen für Traditionsfahrzeuge gemäß Kapitel 24 des ES-TRIN-Standards zur Anwendung gelangen, zusätzlich zum Unionszeugnis gemäß Z 1 bzw. zur Zulassungsurkunde gemäß Z 6 als Anlage „Traditionsfahrzeug“:Anlage 5, Teil 7

(4) Die Behörde kann unter folgenden Voraussetzungen ein vorläufiges Unionszeugnis erteilen, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, eines Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage hinreichend gewährleistet erscheint:

  1. 1. für Fahrzeuge, die zum Zweck der Erteilung eines Unionszeugnisses an einen bestimmten Ort gefahren werden sollen, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens innerhalb eines Monats;
  2. 2. für Fahrzeuge, deren Unionszeugnis zur Verlängerung der Geltungsdauer oder zur Eintragung von Änderungen der Behörde übergeben wurde sowie für die wegen Verlust, Unleserlichkeit oder sonstiger Unbrauchbarkeit des Unionszeugnisses gemäß § 9 eine Zweitausfertigung des Unionszeugnisses beantragt wurde, für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für sechs Monate;
  3. 3. für Fahrzeuge, deren Unionszeugnis nach der Untersuchung der Fahrtauglichkeit noch in Bearbeitung ist, für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch sechs Monate;
  4. 4. für Fahrzeuge, für die nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Unionszeugnisses erfüllt sind, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
  5. 5. für Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit dem Unionszeugnis übereinstimmt, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
  6. 6. für schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper im grenzüberschreitenden Verkehr anstelle einer Fahrterlaubnis gemäß § 11.09 der WVO für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
  7. 7. für Fahrzeuge, für die gemäß § 16 Abs. 2 oder Abs. 3 die Anerkennung von Gleichwertigkeiten oder Abweichungen von den technischen Vorschriften der Anlage 2 beantragt wurde, für sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde alle erforderlichen Unterlagen gemäß § 16 Abs. 5 vorliegen. Das vorläufige Unionszeugnis darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis von der Europäischen Kommission ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassen wurde.

(5) Organe der Schifffahrtsaufsicht gemäß § 38 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes sind ermächtigt, anstelle eines Unionszeugnisses, das ihnen zur Weiterleitung an die Behörde zum Zweck der Verlängerung der Geltungsdauer oder der Eintragung von Änderungen übergeben wird, ein vorläufiges Unionszeugnis mit einer Geltungsdauer von bis zu sechs Monaten, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Unionszeugnisses, auszustellen.

(6) In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen:

  1. 1. behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Fahrtbereiche, Gewässer oder Gewässerteile sowie auf bestimmte nautische Verhältnisse (zB höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke);
  2. 2. gegebenenfalls ein besonderer Verwendungszweck des Fahrzeuges;
  3. 3. technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen für die gemäß § 16 durch einen von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassenen Durchführungsrechtsakt eine Nachsicht erteilt oder die Gleichwertigkeit anerkannt wurde;
  4. 4. für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung gemäß Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004 in der geltenden Fassung.

(7) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 3 Z 4 und 7 kann, sofern sie den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen, über Antrag des Verfügungsberechtigten ein Unionszeugnis ausgestellt werden.

(8) Für Schwimmkörper die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen sowie für Flöße, die anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten die Bestimmungen des Abs. 3 Z 4 und 6 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40243492

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