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Anlage 2 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2018

Anlage 2

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

DER VERHANDLUNGEN ÜBER DAS ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS

UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ANDERERSEITS

ZUR BEKÄMPFUNG VON BETRUG UND SONSTIGEN RECHTSWIDRIGEN HANDLUNGEN, DIE IHRE FINANZIELLEN INTERESSEN BEEINTRÄCHTIGEN

Die Vertragsparteien haben Folgendes vereinbart:

Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Die Begriffe „Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen“ umfassen auch Schmuggel, Korruption und das Waschen der Erträge aus den unter dieses Abkommen fallenden Handlungen vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3.

Der Ausdruck „Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstößt“ ist unabhängig davon zu verstehen, ob die Waren das Gebiet der anderen Vertragspartei berühren (beim Abgang, am Bestimmungsort oder auf der Durchfuhr).

Der Ausdruck „Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchsteuern und der Verbrauchsteuern verstößt“, ist unabhängig davon zu verstehen, ob die Waren oder Dienstleistungen das Gebiet der anderen Vertragspartei berühren (beim Abgang, am Bestimmungsort oder auf der Durchfuhr).

Zu Artikel 15 Absatz 2

Der Begriff „Ermittlungsmittel“ umfasst die Vernehmung *) von Personen, den Augenschein und die Durchsuchung von Räumen und Beförderungsmitteln, das Kopieren von Unterlagen, das Ersuchen um Auskunft und die Beschlagnahme von Gegenständen, Unterlagen und Vermögenswerten.

Zu Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2

Dieser Unterabsatz schließt insbesondere ein, dass den Anwesenden gestattet werden kann, Fragen zu stellen und Ermittlungsmaßnahmen vorzuschlagen.

Zu Artikel 25 Absatz 2

Der Begriff der multilateralen Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien umfasst ab seinem Inkrafttreten insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Durchführung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands.

Zu Artikel 35 Absatz 1

Unter „Rechtshilfeersuchen“ ist auch die Übermittlung von Informationen und Beweismitteln an die Behörde der ersuchenden Vertragspartei zu verstehen.

Zu Artikel 43

Die Europäische Kommission wird spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens eine als Hinweis dienende Liste der Gebiete vorlegen, auf die dieses Abkommen Anwendung findet.

________________________

*) Schweizerischer Sprachgebrauch: „Einvernahme“.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201393

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