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ARTIKEL 25 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2018

TITEL III

RECHTSHILFE

ARTIKEL 25

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1) Die Bestimmungen dieses Titels sollen das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und das Übereinkommen über Geldwäsche *) sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Vertragsparteien erleichtern.

(2) Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt.

_________________

*) Schweizerischer Sprachgebrauch: „Geldwäscherei“.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201368

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