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Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 0

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Kurztitel

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 1/2025

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Unterzeichnungsdatum

17.07.2018

Index

59/04 EU – EWR

Langtitel

Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits

StF: BGBl. III Nr. 1/2025 (NR: GP XXVI RV 283 AB 522 S. 68 . BR: AB 10151 S. 891 .)

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Japanisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

*Belgien III 1/2025 *Bulgarien III 1/2025 *Dänemark III 1/2025 *Deutschland III 1/2025 *Estland III 1/2025 *EU III 1/2025 *Finnland III 1/2025 *Frankreich III 1/2025 *Griechenland III 1/2025 *Irland III 1/2025 *Italien III 1/2025 *Japan III 1/2025 *Kroatien III 1/2025 *Lettland III 1/2025 *Litauen III 1/2025 *Luxemburg III 1/2025 *Malta III 1/2025 *Niederlande III 1/2025 *Polen III 1/2025 *Portugal III 1/2025 *Rumänien III 1/2025 *Schweden III 1/2025 *Slowakei III 1/2025 *Slowenien III 1/2025 *Spanien III 1/2025 *Tschechische R III 1/2025 *Ungarn III 1/2025 *Vereinigtes Königreich III 1/2025 *Zypern III 1/2025

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. Juni 2019 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Abkommen gemäß seinem Art. 47 Abs. 1 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Gemäß einer Erklärung Dänemarks findet das gegenständliche Abkommen auf die Färöer-Inseln und Grönland keine Anwendung.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 216 vom 24.8.2018 S. 4, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN und

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

im Folgenden „Unions-Vertragspartei“,

einerseits

und

JAPAN

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die gemeinsamen Werte und Grundsätze, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten, die die Grundlage ihrer vertieften und dauerhaften Zusammenarbeit als strategische Partner bilden,

EINGEDENK der Verbindungen zwischen ihnen, die seit der Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und Japan im Jahr 1991 immer enger geworden sind,

IN DEM WUNSCH, den wertvollen Beitrag zu ihren Beziehungen, den die in verschiedenen Bereichen bereits bestehenden Übereinkünfte geleistet haben, zu stärken und darauf aufzubauen,

IN DER ERKENNTNIS, dass angesichts der zunehmenden weltweiten Verflechtungen eine Vertiefung der internationalen Zusammenarbeit notwendig geworden ist,

EINGEDENK, in dieser Hinsicht, ihrer gemeinsamen Verantwortung und Verpflichtung als gleichgesinnte globale Partner, eine gerechte und stabile internationale Ordnung im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen zu errichten und Frieden, Stabilität, Wohlstand und menschliche Sicherheit in der Welt zu verwirklichen,

GEWILLT, in dieser Hinsicht eng zusammenzuarbeiten, um die großen globalen Herausforderungen anzugehen, mit denen die internationale Gemeinschaft konfrontiert ist, wie Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismus, Klimawandel, Armut und Infektionskrankheiten sowie Bedrohungen der gemeinsamen Interesse im maritimen Bereich, im Cyberraum und im Weltraum,

FERNER GEWILLT, in dieser Hinsicht, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen,

ENTSCHLOSSEN, in dieser Hinsicht ihre Partnerschaft insgesamt durch den Ausbau ihrer politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen und durch den Abschluss von Übereinkünften umfassend zu stärken,

FERNER ENTSCHLOSSEN, in dieser Hinsicht, unter anderem durch verstärkte Konsultationen auf allen Ebenen und durch gemeinsame Maßnahmen in allen Fragen von gemeinsamem Interesse ihre Zusammenarbeit zu verstärken und die Kohärenz dieser Zusammenarbeit insgesamt zu wahren,

UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Union nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden, derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen Japan mitteilen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland als Teil der Europäischen Union gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind; unter Hinweis darauf, dass etwaige unionsinterne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem oben genannten Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen sind, für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland nur bindend sind, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen; und ferner unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder unionsinterne Folgemaßnahmen unter das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267836

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