ARTIKEL 15
Ermittlungsersuchen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei werden von der ersuchten Vertragspartei zweckdienliche Ermittlungen über Vorgänge oder Verhaltensweisen durchgeführt oder veranlasst, die rechtswidrige Handlungen im Sinne dieses Abkommens darstellen oder die bei der ersuchenden Behörde den begründeten Verdacht erwecken, dass solche rechtswidrige Handlungen begangen worden sind.
(2) Die ersuchte Vertragspartei nutzt alle Ermittlungsmittel, die ihr nach ihrer Rechtsordnung zur Verfügung stehen, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde der eigenen Vertragspartei handeln würde, auch durch Einschaltung oder gegebenenfalls mit Genehmigung der Justizbehörden.
Diese Bestimmung lässt die Mitwirkungspflicht der Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 17 unberührt.
Die Behörde der ersuchten Vertragspartei teilt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei das Ergebnis dieser Ermittlungen mit. Artikel 12 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei dehnt die Amtshilfe auf alle Umstände, Gegenstände und Personen aus, die in einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshilfeersuchens stehen, ohne dass ein ergänzendes Ersuchen erforderlich ist. Im Zweifelsfall nimmt die Behörde der ersuchten Vertragspartei vorher Kontakt mit der Behörde der ersuchenden Vertragspartei auf.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201358
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