ARTIKEL 17
Mitwirkungspflicht
Die Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, an der Erledigung des Amtshilfeersuchens mitzuwirken und zu diesem Zweck Zugang zu ihren Räumen, Beförderungsmitteln und Unterlagen zu gewähren und alle sachdienlichen Angaben zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201360
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