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ARTIKEL 16 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2018

ARTIKEL 16

Anwesenheit beauftragter Bediensteter der Behörde der ersuchenden Vertragspartei

(1) Im Einvernehmen zwischen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei und der Behörde der ersuchten Vertragspartei können von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei benannte Bedienstete bei den in Artikel 15 genannten Ermittlungen anwesend sein. Diese Anwesenheit ist nicht von der Zustimmung der Personen oder Wirtschaftsbeteiligten abhängig, bei denen die Ermittlungen stattfinden.

(2) Die Ermittlungen werden stets von Bediensteten der Behörde der ersuchten Vertragspartei geführt. Die Bediensteten der Behörde der ersuchenden Vertragspartei dürfen nicht von sich aus die Befugnisse der Bediensteten der Behörde der ersuchten Vertragspartei wahrnehmen.

Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten der Behörde der ersuchten Vertragspartei, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum Zwecke der laufenden Ermittlungen.

(3) Die Ermächtigung kann mit Bedingungen versehen werden.

(4) Die Informationen, die der Behörde der ersuchenden Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden sind, dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden, bevor die Übermittlung der Unterlagen über die Erledigung genehmigt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201359

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