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§ 21 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Finanzierung

§ 21.

(1) Die Finanzierung der APAB setzt sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:

  1. 1. einem Finanzierungsbeitrag für Inspektionen gemäß Abs. 2,
  2. 2. einem Finanzierungsbeitrag für Qualitätssicherungsprüfungen gemäß Abs. 3,
  3. 3. einem Finanzierungsbeitrag für Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse gemäß Abs. 4,
  4. 4. einem Finanzierungsbeitrag für allfällige weitere Kosten der APAB gemäß Abs. 5 und
  5. 5. Verwaltungskostenbeiträgen gemäß Abs. 7.

(2) Für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen ist von der APAB pro Geschäftsjahr ein Finanzierungsbeitrag von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse einzuheben. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. März mit Bescheid vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung die Bemessung der Gesamthöhe dieses Finanzierungsbeitrags sowie die Berechnung des Anteils eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft von einem Unternehmen von öffentlichem Interesse an der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags festzulegen, die sich nach

  1. 1. der Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr übernommenen Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
  2. 2. der Honorarsumme, die im vorangegangenen Kalenderjahr für Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellt wurde
  1. zu bemessen hat.

(3) Für die Finanzierung von administrativen Kosten im Zusammenhang mit Qualitätssicherungsprüfungen leisten die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband pro Geschäftsjahr einen Finanzierungsbeitrag von mindestens 700 000 Euro. Dieser Beitrag ist jährlich, jeweils entsprechend der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index zum 30.06. des Vorjahres, anzupassen und in zwei gleichen Teilbeträgen, jeweils bis zum 15. Jänner und 15. Juli, an die APAB zu überweisen. Die Aufteilung des Finanzierungsbeitrags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbands ist von diesen selbst festzulegen und vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der APAB mitzuteilen. Erhöhungen dieses Beitrags können vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der genannten Institutionen durch Verordnung festgelegt werden.

(4) Der Bund leistet der APAB für die von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben pro Geschäftsjahr einen Finanzierungsbeitrag von 700 000 Euro. Dieser Beitrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen, jeweils bis zum 15. Jänner und 15. Juli, an die APAB zu überweisen.

(5) Zur Finanzierung allfälliger weiterer Kosten hat die APAB pro Geschäftsjahr, im Wege einer Umlage, von den ihrer Aufsicht unterworfenen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften einen Finanzierungsbeitrag einzuheben. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. März mit Bescheid vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Gesamthöhe dieses Finanzierungsbeitrages bemisst sich nach den gemäß § 18 Abs. 4 genehmigten Gesamtkosten abzüglich der Finanzierungsbeiträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3. Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind bei dieser Bemessung zu berücksichtigen. Die Berechnung des Anteils eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft an der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen dem Gesamthonorar für alle Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die im vorangegangenen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden, und dem Gesamthonorar, das vom jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden.

(6) Zusätzlich zu dem Beitrag, den der Bund gemäß Abs. 4 für die APAB leistet, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Finanzierungsbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der APAB zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.

(7) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Verwaltungskostenbeiträge für:

  1. 1. die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27,
  2. 2. die Versagung oder den Widerruf der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27,
  3. 3. das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37,
  4. 4. das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39,
  5. 5. den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40,
  6. 6. den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41,
  7. 7. Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54,
  8. 8. die Beantragung auf Zulassung als EUAbschlussprüfer gemäß § 69 oder Anerkennung als EUPrüfungsgesellschaft gemäß § 70,
  9. 9. die Beantragung auf Zulassung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 74 oder Registrierung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 75 oder Registrierung als Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß § 76 und
  10. 10. die Beantragung auf Ausnahme von den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gemäß § 271a Abs. 7 UGB,

Schlagworte

Einzelabschlussprüfungsauftrag, Jahresabschlussprüfungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275685

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