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§ 20 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Kosten der Aufsicht

§ 20.

(1) Die APAB hat für jeden der folgenden Aufsichtsbereiche eine eigene Kostenstelle zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung sämtlicher Aufwendungen zu diesen Kostenstellen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einer bestimmten Kostenstelle nicht direkt zugeordnet werden können, sind verursachungsgemäß auf die einzelnen Kostenstellen aufzuteilen. Diese Kostenstellen sind:

  1. 1. Kostenstelle: Kosten der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen;
  2. 2. Kostenstelle: Kosten der Aufsicht über alle weiteren Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften;
  3. 3. Kostenstelle: Kosten der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4.

(2) Mit dem Budget ist eine kostenstellenbezogene Kostenschätzung und mit dem Jahresabschluss eine kostenstellenbezogene Aufstellung zu erstellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275684

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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