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§ 22 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Rücklage für unvorhergesehene Belastungen

§ 22.

(1) Die APAB hat für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden.

(2) Die Dotierung der Rücklage darf pro Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der APAB gemäß § 20 auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH nicht erreicht hat.

(3) Die Rücklage ist im Budget darzustellen und im Jahresabschluss offen auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275686

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