vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 84 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Finanzierung der Aufsichtsbehörde

§ 84

(1) Die gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften und Rechtsträger haben der Aufsichtsbehörde Finanzierungsbeiträge zu leisten, deren Summe dem Personal- und Sachaufwand der Aufsichtsbehörde entspricht, der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für die Wahrnehmung folgender Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist (Gesamtfinanzierung):

  1. 1. die Erteilung und Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen, die Kontrolle ihrer Einhaltung sowie die Kontrolle der Übertragung von Wahrnehmungsgenehmigungen (§§ 3, 10, 11);
  2. 2. die Aufsicht über Verwertungsgesellschaften nach § 69 Abs. 1, 5 und 6;
  3. 3. die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach Abs. 3;
  4. 4. die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach §§ 71 und 72;
  5. 5. die Kontrolle nach § 74 und die Prüfung der Voraussetzungen für die Wahrnehmungsvermutung nach § 25;
  6. 6. die Erstellung und Betreuung einer Website nach § 75;
  7. 7. die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach § 48 Abs. 2 bis 4 und § 53 Abs. 2;
  8. 8. die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach § 82 Abs. 5.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat die Höhe der Gesamtfinanzierung durch Verordnung festzusetzen. Die Gesamtfinanzierung ist auf die einzelnen Beitragspflichtigen nach den folgenden Grundsätzen aufzuteilen:

  1. 1. ein Viertel zu gleichen Teilen auf die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger,
  2. 2. ein Viertel zu gleichen Teilen auf die gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften,
  3. 3. ein Viertel auf die gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften im Verhältnis ihrer Umsätze und
  4. 4. ein Viertel auf die gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften im Verhältnis der Anzahl ihrer Bezugsberechtigten.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Finanzierungsbeiträge durch Bescheid festzusetzen und für jedes Quartal im Vorhinein vorzuschreiben; Finanzierungsbeiträge, die von einer öffentlich rechtlichen Berufsorganisation zu leisten sind, kann die Aufsichtsbehörde deren bundesweit eingerichteter Dachorganisation vorschreiben. Der Festsetzung der auf die Verwertungsgesellschaften entfallenden Finanzierungsbeiträge sind die Umsätze des der Festsetzung vorangehenden Kalenderjahres und die Anzahl der Bezugsberechtigten am Ende dieses Jahres zu Grunde zu legen. Wenn sich die Anzahl der Verwertungsgesellschaften oder die Anzahl der Nutzerorganisationen ändert, sind die davon betroffenen Finanzierungsbeiträge mit Wirkung vom nächsten Kalendermonat neu festzusetzen.

Stichworte