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§ 48 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Gesamtvertragsfähigkeit

§ 48

(1) Gesamtverträge können nur von Verwertungsgesellschaften, denen die Aufsichtsbehörde eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt hat, und den folgenden gesamtvertragsfähigen Organisationen (Nutzerorganisationen) geschlossen werden:

  1. 1. nach ihrem fachlichen Wirkungsbereich dazu berufene gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, deren räumlicher Wirkungsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt;
  2. 2. soweit eine solche Vereinigung nicht besteht, freie Vereinigungen von Nutzern, denen die Aufsichtsbehörde die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen zuerkannt hat.

(2) Die Befähigung nach Abs. 1 Z 2 soll in der Regel nur einer Vereinigung zuerkannt werden, deren örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet erfasst und die mit Beziehung auf ihre Mitglieder für ihren Wirkungsbereich repräsentativ ist. Vor der Zuerkennung der Befähigung sind die betroffenen Verwertungsgesellschaften zu hören. Die Befähigung kann von der Aufsichtsbehörde jederzeit aus wichtigem Grund aberkannt werden; ein solcher Grund ist es insbesondere, wenn eine Vereinigung die ihr nach einem Gesamtvertrag oder nach einer Satzung obliegenden Pflichten gröblich verletzt.

(3) Die nach Abs. 1 Z 1 berufene Interessenvertretung kann ihre Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen vertraglich auf eine freie Vereinigung von Nutzern übertragen. Diese Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Abs. 2 gilt für die Genehmigung der Übertragung sinngemäß; die Genehmigung darf überdies nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Mitglieder der freien Vereinigung in geeigneter Weise an der Willensbildung der Vereinigung mitwirken können.

(4) Auf Antrag des Österreichischen Städtebundes oder des Österreichischen Gemeindebundes hat die Aufsichtsbehörde auch diesen die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 zuzuerkennen.