Verträge mit dem ORF, dem Bund und den Ländern
§ 53
(1) Die §§ 50, § 52 Abs. 2 und § 66 gelten entsprechend für Verträge von Verwertungsgesellschaften
- 1. mit dem Österreichischen Rundfunk über die Erteilung der Bewilligung, Werke oder sonstige Schutzgegenstände durch Rundfunk zu senden und für eigene Sendezwecke auf Bild- oder Schallträgern aufzunehmen,
- 2. mit dem Bund über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen und über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche.
(2) Auf Antrag eines Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 Z 2 zuzuerkennen.
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