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§ 71 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

§ 71

(1) Die Aufsichtsbehörde hat einer Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die entsprechenden Aufträge zu erteilen, wenn

  1. 1. die Organisationsvorschriften den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen;
  2. 2. die Verwertungsgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 69 Abs. 5 und § 70) nicht nachkommt oder der Aufsichtsbehörde die Ausübung des Teilnahmerechts nach § 69 Abs. 6 verweigert;
  3. 3. die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht gehörig erfüllt.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid nach Abs. 1 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Verwertungsgesellschaft dem Auftrag nachkommen muss; die Frist kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.

(3) Wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft mit Bescheid auftragen, das dafür verantwortliche Organ abzuberufen; Abs. 2 gilt auch für diesen Bescheid.

(4) Für die Aufsicht nach § 69 Abs. 2 gilt Abs. 1 und 2 sinngemäß.