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§ 10 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen

§ 10

Ist der Umfang einer Wahrnehmungsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden und diese Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen.