Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016
Unabhängige Verwertungseinrichtungen
§ 4
Auf unabhängige Verwertungseinrichtungen sind die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 6, 12 bis 22, 76 und 92 Abs. 2 anzuwenden.