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§ 76 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum

§ 76

(1) Die Aufsichtsbehörde kann Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums um Auskunft über Verwertungsgesellschaften ersuchen, die in deren Hoheitsgebiet ansässig und in Österreich tätig sind. Im Auskunftsersuchen ist darzulegen, wofür die Aufsichtsbehörde die Auskunft benötigt. Sie hat ein solches Auskunftsersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde unverzüglich zu beantworten, wenn es hinreichend begründet ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums um geeignete Maßnahmen gegen eine dort ansässige und in Österreich tätige Verwertungsgesellschaft ersuchen und ihr alle einschlägigen Informationen übermitteln, wenn der Verdacht besteht, dass eine solche Verwertungsgesellschaft gegen die gemäß der Richtlinie 2014/26/EU erlassenen nationalen Rechtsvorschriften ihres Herkunftsstaats verstößt.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums um Maßnahmen gegen eine im Ausland tätige und in Österreich ansässige Verwertungsgesellschaft binnen drei Monaten zu antworten und in der Antwort auszuführen, ob und welche Maßnahmen ergriffen wurden oder aus welchen Gründen sie von der Ergreifung von Maßnahmen abgesehen hat.

(4) Hat die Aufsichtsbehörde ein Ersuchen im Sinn des Abs. 2 gestellt, so kann sie sich in dieser Angelegenheit auch an die gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2014/26/EU eingerichtete Sachverständigengruppe wenden.