vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 75 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörde

§ 75

Die Aufsichtsbehörde hat eine Website zu erstellen und zu betreuen und dort die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die Zusammensetzung des Urheberrechtsenates, die erteilten Wahrnehmungsgenehmigungen sowie die nach § 44 Abs. 1 zu veröffentlichenden Daten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.