Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 32.
(1) Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der §§ 22 bis 27 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des § 28 entspricht.
(2) Die Wahlkommissionen haben bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag auf Grund der zugelassenen gültigen Wahlvorschläge die zugelassenen wahlwerbenden Gruppen im elektronischen Wahladministrationssystem zu erfassen. Aus diesen Einträgen werden dann vom elektronischen Wahladministrationssystem die Stimmzettel für die Wahl und die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung automatisch generiert und die Stimmzettel für die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung gestellt.
(3) Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß § 23, § 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 29 Abs. 3 verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu verlautbaren und auf der Website gemäß § 11 Abs. 1 zu veröffentlichen.
(4) Nach der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht.
(5) Gleichzeitig mit der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021
Gesetzesnummer
20009048
Dokumentnummer
NOR40231735
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