Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen
§ 23
(1) Weisen mehrere Wahlvorschläge für ein Organ dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen auf, so hat die zuständige Wahlkommission die zustellungsbevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, binnen drei Tagen, längstens aber bis vier Wochen vor dem ersten Wahltag, das Einvernehmen über die unterscheidenden Bezeichnungen herzustellen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die zuständige Wahlkommission unterscheidende Bezeichnungen der Wahlvorschläge festzusetzen.
(2) Wahlwerbende Gruppen, die bisher im betreffenden Organ vertreten waren, sind jedenfalls berechtigt, ihre bisherige Bezeichnung beizubehalten.
(3) Die Verwendung von Bezeichnungen von Organen des HSG 2014 als Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe ist nicht zulässig.
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