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§ 24 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2019

Kandidatinnen- und Kandidatenliste

§ 24.

(1) Die Kandidatinnen- und Kandidatenliste darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, wie für das jeweilige Organ Mandate zu vergeben sind.

(2) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:

  1. 1. Familienname und Vorname,
  2. 2. Geburtsjahr,
  3. 3. Anschrift,
  4. 4. die Bezeichnung des Studiums,
  5. 5. das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
  6. 6. E-Mail-Adresse.

(3) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist für das Wahlsemester eine Bestätigung über die Zulassung zu einem Studium, eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eine Bestätigung eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses anzuschließen oder nachzuweisen.

(4) Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht passiv wahlberechtigt sind, sind von der Kandidatinnen- und Kandidatenliste zu streichen.

(5) Enthält eine Kandidatinnen- und Kandidatenliste mehr Kandidatinnen und Kandidaten als zulässig, so sind die überzähligen Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.

Schlagworte

Kandidatinnenliste

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40213719

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