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§ 25 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2021

Zustimmungserklärungen

§ 25.

(1) In den Wahlvorschlag darf eine Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Abgabe der Zustimmungserklärung kann auch durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 eIDAS-VO versehenem Formular nach dem Muster derAnlagen 2a bzw. 3a erfolgen. Die Zustimmungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die keine Zustimmungserklärung abgegeben haben, sind von der Kandidatinnen- und Kandidatenliste zu streichen.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40231733

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