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§ 22 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2021

4. Abschnitt

Wahlvorschläge und Kandidaturen Wahlvorschläge

§ 22.

(1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag bis spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission durch Briefsendung oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S.19, versehenes Dokument einen Wahlvorschlag einzubringen. Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens bei der Wahlkommission trägt die wahlwerbende Gruppe. Es sind Formulare nach dem Muster derAnlagen 2 und 3 zu verwenden.

(2) Die Formvorschrift des Abs. 1 entfällt, wenn der Wahlvorschlag innerhalb der Frist des Abs. 1 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine weitere bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken.

(3) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, gegebenenfalls auch eine der Bezeichnung entsprechende Kurzbezeichnung,
  2. 2. eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten,
  3. 3. die Zustimmungserklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten,
  4. 4. die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters und deren bzw. dessen Kontaktdaten,
  5. 5. eine ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten oder die Unterschrift von zumindest einer Mandatarin bzw. einem Mandatar und der bzw. dem Zustellungsbevollmächtigten (§ 27).

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40231732

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